Was wir machen
Wir sind Berufsbetreuer aus Berlin, die rechtliche Betreuungen von Menschen führen, die aufgrund einer Erkrankung, Behinderung oder Einschränkung ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht mehr selbst erledigen können.
Jede Person kann für sich oder für eine weitere Person eine Betreuung im Amtsgericht (ihres Wohnortes) anregen/beantragen. Dabei kann auch ein gewünschter Betreuer oder die Aufgabenkreise benannt werden. Anschließend wird von Amtswegen mittels eines ärztlichen Gutachtens geprüft, ob die Voraussetzungen für eine rechtliche Betreuung erfüllt sind.
Sobald per Beschluss eine Betreuung in Kraft tritt, wird die oder der Betreute gerichtlich, als auch außergerichtlich, durch seinen Betreuer vertreten.
Wir als Rechtliche BetreuerInnen haben das Wohl und den Willen unserer Betreuten im Blick. Wir wollen ihnen ein selbstbestimmtes Leben ermöglichen.
Voraussetzungen
- Die oder der Betroffene muss volljährig sein
- Sie/Er kann ihre/seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen
- Ursache dafür muss eine psychische Krankheit oder eine körperliche, geistige oder seelische Behinderung sein
- Die Bestellung einer Betreuerin oder eines Betreuers muss erforderlich sein
Aufgabenkreise
Je nach Handlungsbedarf, kann das Gericht
folgende Aufgabenkreise bestimmen:
Vermögenssorge
Wohnungsangelegenheiten
Gesundheitssorge
Behördenangelegenheiten
Aufenthaltsbestimmungsrecht
Postangelegenheiten
usw.
Grundsatz, Haltung und Einstellung
Die rechtliche Betreuung beginnt mit der vereinbarten Erstellung eines Betreuungsplans. Das Wohl und der Wille des Betreuten wird dabei nicht vernachlässigt. Voraussetzung dafür ist ein vertrauensvoller und persönlicher Kontakt zwischen Betreuerin bzw. Betreuer und Betreuten. Dies ist gesetzlich verankert: Laut § 1901 Abs. 2 BGB muss das Leben des Betreuten im Rahmen seiner Fähigkeiten, nach eigenen Wünschen und Vorstellungen gestaltet werden.
Unabhängig der Geschäftsfähigkeit einer Person wird die Lebenssituation des Betreuten verbessert oder stabilisiert (§ 1901 Abs. 3 BGB). Im Betreungszeitraum übernimmt der Rechtliche Betreuer die verantwortungsvolle Tätigkeit als "Manager auf Zeit".
Falls sich der oder die Betreute in einer Pflegeeinrichtung befindet und gewisse Verfügungen (Patientenverfügung, Betreuungsverfügung, Sterbeverfügung usw.) nicht vorhanden sind, hält die/der Rechtl. BetreuerIn Kontakt zum Pflegepersonal, damit er/sie die Wünsche des Betreuten stets im Blick hat. Lassen sich diese dennoch nicht feststellen, ist die/der BetreuerIn dazu beauftragt, sich bei nahestehenden Personen über die Wünsche der/des Betreuten zu erkundigen.
Die Erfüllung der Wünsche werden vom Gericht geprüft. Im Zweifel der Wahrhaftigkeit der Wünsche, lehnt das Gericht zum Wohle der/des Betreuten eine Umsetzung der möglichen unwahren Wünsche ab, wie das Kammergericht Berlin im Beschluss vom 07.07.2009, 1 W 15/09, festgestellt hat.
In manchen krankheitsbedingten Situationen können Menschen keinen freien Willen mehr äußern, weswegen hierbei genau geschaut wird, ob die Wünsche der/des Betreuten auch dem Wohl dessen entsprechen. Das BGH Urteil vom 22.07.2009 - XII ZR 77/06, BtPraax 2009, 290 = NJW 2009, 2814 = MDR 2009, 1226 = WM 2009, 1856 hat darüber gerichtet.
Nicht in den Aufgabenbereich der/des Rechtl. BetreuerIn fällt die persönliche Pflegetätigkeiten sowie hauswirtschaftliche Hilfe. Diese sind gegebenenfalls von der/dem BetreuerIn zu organisieren, sofern diese nötig und finanzierbar sind.
Eine Überwachung des Post- und Telefonverkehrs ist der/dem BetreuerIn nur nach ausdrücklicher Zustimmung der/des Betreuten gestattet. Besitzt die/der BetreuerIn diese Genehmigung, kann sie/er bestimmte Telefonnummern sperren lassen, damit der/dem Betreuten keine finanziellen Schädigungen zugefügt werden. Auch ein Nachsendeauftrag der Post ist möglich.